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Gesellschaftsrechtliche Überlegungen zur Restrukturierungsordnung
Mit dem RIRUG hat der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/1023 in nationales Recht umgesetzt. Im Zentrum des RIRUG steht ua die Schaffung einer neuen Restrukturierungsordnung (ReO), die unter Ausnützung des Umsetzungszeitraums der Richtlinie (EU) 2019/1023 am (rückwirkend) in Kraft getreten ist (§ 48 ReO) und insb den präventiven Restrukturierungsrahmen gem Titel II der Richtlinie (EU) 2019/1023 in das österreichischen Recht überführen soll. Vor diesem Hintergrund widmet sich der vorliegende Beitrag einigen Aspekten der ReO und deren Verzahnung mit dem Aktien- bzw GmbH-Recht. Konkret stehen die Krisenpflichten der Unternehmensleitung gem § 1 Abs 3 ReO und die Stellung der Gesellschafter im Restrukturierungsverfahren gem § 37 ReO im Mittelpunkt der Untersuchung.
I. Pflichten der Unternehmensleitung in der Krise
1. Richtlinie (EU) 2019/1023
Titel II Kapitel 5 der Richtlinie (EU) 2019/1023 regelt die Pflichten der Unternehmensleitung in der Krise. Nach dem (nunmehr) allgemein gehaltenen Art 19 der Richtlinie (EU) 2019/1023 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Unternehmensleitung ab Eintritt der wahrscheinlichen Insolvenz Folgendes gebührend berüc...