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Kreditinstitutsgruppe und Kreditinstitute-Verbund
Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Bestimmungen des § 30 BWG zur Kreditinstitutsgruppe und des § 30a BWG zum Kreditinstitute-Verbund.
I. Einführung
1. Kredit- und Finanzinstitute unterliegen der Aufsicht durch die FMA. Das ist deshalb so, weil an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Stabilität der Finanzmärkte, auch am Schutz von Anlegern und Einlegern, ein ausgeprägtes volkswirtschaftliches Interesse besteht. Beide Aspekte hängen auf das Engste miteinander zusammen. Individualschutz lässt sich ohne ein funktionsgerechtes Bankenwesen nicht verwirklichen. Wichtigste Gegenstände der Aufsicht sind bestimmte Anforderungen an die Eigenmittel der Kreditinstitute und deren Liquidität.
2. Das österreichische Bankaufsichtsrecht ist wie das anderer Mitgliedstaaten tiefgreifend von unionsrechtlichen Vorgaben geprägt. De lege lata zu nennen sind namentlich die CRR und die CRD IV. Die Materialien zum BWG in seinen verschiedenen Fassung verdeutlichen, wie stark das innerstaatliche Recht von externen Determinanten vorbestimmt ist. Das trifft im Übrigen auch für andere Regelungsbereiche des Finanzsektors zu, so für das VAG 2016 und das FKG.
3. Das BWG erfasst Gruppen in unterschiedlichen normativen Zusammenhängen, so etw...