Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bedarf die Veräußerung eigener Aktien an eine Belegschaftsbeteiligungs- oder Mitarbeiterbeteiligungsstiftung eines Hauptversammlungsbeschlusses?
Gem § 65 Abs 1b AktG bedarf eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder über ein öffentliches Angebot eines Beschlusses der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) unter sinngemäßer Anwendung von Vorschriften über den Bezugsrechtsausschluss. Eine Ausnahme wird für die Veräußerung zur Bedienung von Aktienoptionen für Arbeitnehmer und/oder Organmitglieder angeordnet. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, ob der Ausnahmetatbestand auch analog auf eine direkte Zuteilung von Aktien an Angehörige des begünstigten Personenkreises sowie auf eine Veräußerung von Aktien an eine Belegschaftsbeteiligungs- oder Mitarbeiterbeteiligungsstiftung anzuwenden ist.
I. Veräußerung über die Börse oder über ein öffentliches Angebot als vom Gesetz vorgesehene Regelfälle
Gem § 65 Abs 1b AktG ist auf (den Erwerb oder) die Veräußerung eigener Aktien § 47a AktG anzuwenden, wobei (ein Erwerb oder) eine Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot diesem Erfordernis genügt. Die HV kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; § 153 Abs 3 und 4 AktG ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die HV kann den Vorstand zu einer anderen Art der Veräußerung auch ermächtigen; diesfalls sind § 169 bis 171 AktG sinngemäß anzuwenden. K...