AngG | Angestelltengesetz
1. Aufl. 2012
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S. 834Artikel VI
(Aufgehoben)
I. Die ursprüngliche gesetzliche Regelung und ihre Aufhebung
1
Art VI betraf Fragen der Sonntagsruhe und der achtstündigen Arbeitszeit und sah diesbezüglich Verordnungsermächtigungen vor, in Abs 2 etwa über die Kompetenz und die Befugnisse der Behörden zur Entgegennahme von Anzeigen und Ahndungen von Zuwiderhandlungen sowie über die zulässigen Rechtsmittel.
Eine V nach Art VI Abs 2 wurde von den zuständigen Behörden nie erlassen (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz7 774).
2
Letztlich wurde Art VI durch § 31 Abs 1 Z 3 ARG mit (Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des ARG BGBl 1983/144 gem § 33 leg cit) aufgehoben.