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GesRZ 4, August 2021, Seite 209

Zur Verzinsung der Barabfindung und zugesprochener barer Zuzahlungen gemäß § 6 GesAusG

Zugleich eine Kritik an

Friedrich Rüffler

Der OGH hat jüngst in der Entscheidung vom , 6 Ob 246/20z, wesentliche Fragen zur Verzinsung der Barabfindung und barer Zuzahlungen, die nach § 2 und 6 GesAusG geschuldet werden, geklärt und auch entschieden, in welchem Verfahren Zinsansprüche zu begehren sind. Der Aufsatz stimmt den Ergebnissen des OGH weitgehend zu. Hinsichtlich der obiter erfolgten Ablehnung der Anwendbarkeit des § 456 UGB wird entschieden Kritik geübt. Sie trifft aus systematischen und teleologischen Gründen nicht zu. Darauf aufbauend wird untersucht, wie die Unternehmereigenschaft im Kontext des § 456 UGB iVm § 2 und 6 GesAusG festzustellen ist und wann ein Hauptgesellschafter für die Verzögerung der Zahlung barer Zuzahlungen verantwortlich ist.

I. Ausschluss, Barabfindung und Zuzahlungen, Gegenstand der Untersuchung

Das GesAusG ermöglicht den Ausschluss einer bis zu 10%igen Minderheit auf Verlangen des Hauptgesellschafters durch Beschluss der Haupt- oder Generalversammlung einer AG oder GmbH (§ 1 Abs 1 und 2 GesAusG). Der Hauptgesellschafter hat dafür eine angemessene Barabfindung zu gewähren, die über einen Treuhänder zu leisten ist (§ 2 Abs 3 GesAusG). Der Beschluss über den Ausschluss ist im Firmenbuch einzutragen (§...

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