Aufrechnung im Abschöpfungsverfahren
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RV/0283-I/05-RS1 | Die Aufrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 1 erster Satz KO betrifft nur die Aufrechnung des Konkursgläubigers gegen eine zur Masse gehörige Forderung, während jede andere Aufrechnung den Regeln des bürgerlichen Rechtes unterliegt. Die Grupe der Konkursgläubiger ist mit dem Tag der Konkurseröffnung abgeschlossen. Wurde ein nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens infolge rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens entstandenes Einkommensteuerguthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung mit ebenfalls erst während des Abschöpfungsverfahrens entstandenen Haftungsschulden (§§ 9 und 80 BAO) verrechnet, so wird diese auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung von der Aufrechnungssperre nach § 20 Abs. 1 erster Satz KO nicht erfasst. Denn das Finanzamt hat die Aufrechnung nicht als Konkursgläubiger, sondern als erst im Lauf des Abschöpfungsverfahrens dazu gestoßener Neugläubiger vorgenommen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom
betreffend Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss
des Bezirksgerichtes I. vom wurde über das Vermögen
des Berufungswerbers (Bw.) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In
diesem Verfahren hat der Bw. einen Antrag auf Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens gestellt und die Erklärung gemäß
§ 199 Abs. 2 KO abgegeben, dass er den pfändbaren Teil seiner
Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf
sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die
Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem
das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu
bestellenden Treuhänder abtritt. Am wurde das
Abschöpfungsverfahren gemäß
§ 202 Abs. 1 KO
eingeleitet. Nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses wurde das
Schuldenregulierungsverfahren mit Gerichtsbeschluss vom
gemäß
§ 200 Abs. 4 KO aufgehoben.
In der Folge
ergab sich aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000
(Arbeitnehmerveranlagung) und der Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 mit
Bescheiden vom jeweils ein Guthaben auf dem Abgabenkonto des
Bw. im Gesamtbetrag von 909,36 €, dessen Rückzahlung er am beantragte. Das Finanzamt wies den Rückzahlungsantrag mit Bescheid vom
mit der Begründung ab, dass das Guthaben auf das
Abgabenkonto der E. GmbH umgebucht worden sei, für deren Abgabenschulden
der Bw. mit rechtskräftigem Haftungsbescheid vom zur
Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO herangezogen
worden war.
In der
fristgerechten Berufung gegen diesen Bescheid machte der Bw. geltend, dass das
Abschöpfungsverfahren noch anhängig sei. Bis zu dessen Beendigung
würden seine Einkünfte an den gerichtlich bestellten Treuhänder
(KSV 1870) zwecks gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger
überwiesen. Eine "direkte Zahlung" an einen Gläubiger sei nicht
rechtmäßig, die Umbuchung des Abgabenguthabens auf das Abgabenkonto
der E. GmbH unzulässig. Nach Ansicht des Bw. sei sein Abgabenguthaben an
den Treuhänder auszufolgen.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge.
Begründend führte es dazu nach Wiedergabe des obigen Sachverhaltes
aus, dass die den Gegenstand der Vertreterhaftung des Bw. bildenden
Abgabenschuldigkeiten der E. GmbH zum Zeitpunkt der Verrechnung mit dem
Abgabenguthaben des Bw. in Höhe von 13.256,73 €
(182.416,56 S) unberichtigt gewesen seien. Der Bw. habe sich im
Abschöpfungsverfahren zur Abtretung des pfändbaren Teiles seiner
Forderungen auf Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis bzw. sonst
wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion verpflichtet.
Ansprüche auf Abgabenrückerstattungen seien keine derartigen
Forderungen, sondern eigene davon unabhängige Forderungen gegenüber
dem Finanzamt. Die sonstige Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2000
sei auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses erfolgt. Die
gegenüber dem Finanzamt bestehenden öffentlich-rechtlichen
Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen seien Abgaben im Sinn des
§ 3 BAO. Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO sei ein
sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten
zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
Im Hinblick auf den zwingenden Charakter dieser Bestimmung sei die Umbuchung
rechtmäßig.
Mit Schreiben
vom beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und "die Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Umbuchung mittels eines Abrechnungsbescheides".
Das Finanzamt habe außer Acht gelassen, dass es im
Schuldenregulierungsverfahren keine Abgabenforderungen als Konkursforderungen
angemeldet habe, weshalb es im Abschöpfungsverfahren allenfalls "Anspruch
auf die festgesetzte Quote" habe. Die Gleichbehandlung aller Gläubiger
durch den Treuhänder sei von Gesetzes wegen einzuhalten. Weiters sei die
Umbuchung auch deshalb unrechtmäßig, weil das Finanzamt selbst
festgestellt habe, dass ein Anspruch auf Einkommensteuerrückerstattung
weder eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis noch auf eine sonst
wiederkehrende Leistung mit Einkommensersatzfunktion darstelle. Zudem seien
Guthaben aus der Arbeitsnehmerveranlagung nicht pfändbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.1. Im
Berufungsfall ist strittig, ob die teilweise Aufrechnung der Haftungsschulden
des Bw. mit seinem aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 resultierenden
Gegenanspruch der Rechtslage entspricht. Diese Frage kann nicht in einem
Rückzahlungsverfahren nach § 239 BAO gelöst werden, weil die
Rechtmäßigkeit von Buchungen auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO zu klären ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar/3, § 239, Tz 1).
1.2. Das
Finanzamt hat in seiner als Bescheid über die Abweisung eines
Rückzahlungsantrages bezeichneten Erledigung vom dargelegt,
dass es das Abgabenguthaben des Bw. mit Abgabenschuldigkeiten der E. GmbH
verrechnet hat, für die der Bw. zur Vertreterhaftung herangezogen wurde.
Der Bw. hat in seiner Berufung zum Ausdruck gebracht, dass er die Verrechnung
als unrichtig erachtet und damit die Verbuchung der Gebarung auf dem
Abgabenkonto bemängelt. Der in Berufung gezogene Bescheid kann somit seinem
materiellen Inhalt nach als Abrechnungsbescheid gemäß
§ 216 BAO gedeutet werden (vgl. ; , 91/15/0077; , 91/15/0103).
2.1. Nach der
Verrechnungsregel des § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren
Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Nach herrschender
Auffassung ist diese Bestimmung auch dann anzuwenden, wenn ein Abgabepflichtiger
auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben verfügt und als
Gesamtschuldner eine auf einem anderen Abgabenkonto verbuchte Abgabe schuldet
(vgl. Ritz, aaO, § 215, Tz 2; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung,
§ 215, Rz. 7). Eine derartige Fallkonstellation ist hier gegeben, weil der
Bw. durch die Haftungsinanspruchnahme mit rechtskräftigem Haftungsbescheid
vom , der insoweit konstitutive Wirkung hatte, zum
Gesamtschuldner der Abgabenschuldigkeiten der E. GmbH geworden ist
(§ 7 Abs. 1 iVm § 224 Abs. 1 BAO). Ob dieser
Haftungsbescheid rechtmäßig ist, ist im Abrechnungsbescheidverfahren
nicht mehr zu prüfen (vgl. ).
2.2. Der Bw.
meint, die Aufrechnung der während des Abschöpfungsverfahrens
entstandenen sonstigen Gutschriften an Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2000
mit den Haftungsschulden widerspreche dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der
Gleichbehandlung der Konkursgläubiger. Da im Schuldenregulierungsverfahren
keine Abgabenforderungen als Konkursforderungen angemeldet worden seien, habe
der Abgabengläubiger allenfalls Anspruch auf eine quotenmäßige
Befriedigung. Es trifft zwar zu, dass bei der Verrechnung sonstiger Gutschriften
bzw. Guthaben in einem Konkursverfahren auch die einschlägigen
insolvenzrechtlichen Vorschriften zu beachten sind, die Vorrang vor den
einhebungsrechtlichen Verrechnungsregeln genießen. Die hier in Betracht
kommenden Bestimmungen der Konkursordnung stehen aber der strittigen Aufrechnung
aus folgenden Gründen nicht entgegen:
2.3. Die
Aufrechnung ist gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz KO
unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder die Forderung
gegenüber dem Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben
worden ist. Diese Bestimmung betrifft aber nur die Aufrechnung des
Konkursgläubigers gegen eine zur Masse gehörige Forderung,
während jede andere Aufrechnung den Regeln des bürgerlichen Rechts
unterliegt (vgl. Feil, KO, § 20, Rz. 1). Demnach gilt § 20 Abs. 1 KO
für die strittige Aufrechnung nicht: Zum einen war das Finanzamt im
"Privatkonkurs" des Bw. nicht Konkursgläubiger, weil die mit
Haftungsbescheid vom geltend gemachte Haftung (Forderung) erst durch
diesen Haftungsbescheid und damit erst nach der Eröffnung bzw. Beendigung
des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden ist; erst hiedurch wurde der Bw.
zum Gesamtschuldner. In den Konkurs fallen aber grundsätzlich nur solche
vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die schon im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden haben. Mit dem Tag der
Konkurseröffnung ist die Gruppe der Konkursgläubiger abgeschlossen
(vgl. ; ).
Zum anderen kann sich nach Aufhebung des Konkurses weder der Gläubiger auf
die Erweiterung der Aufrechnungsbefugnis gemäß 19 Abs. 1 KO noch der
frühere Gemeinschuldner auf die konkursrechtliche Beschränkung nach
§ 20 Abs. 1 KO berufen (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, KO,
§§ 19, 20, RZ. 14 und 27). Die erweiternden bzw.
einschränkenden Aufrechnungsbestimmungen der Konkursordnung gelten
nämlich nur während das Konkursverfahrens, das im Berufungsfall nach
Rechtskraft des Beschlusses über die Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens am aufgehoben wurde.
2.4. § 206 Abs. 3 KO enthält eine spezielle
Aufrechnungsbeschränkung im Abschöpfungsverfahren. Danach kann der
Drittschuldner (Arbeitgeber) mit einer Forderung gegen den Schuldner nur
aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Konkurses nach §§ 19 und
20 zur Aufrechnung berechtigt wäre. Diese Bestimmung, die nur die
Aufrechnung des Drittschuldners gegen die Forderung auf die von der
Abtretungserklärung umfassten Bezüge behandelt, steht der strittigen
Gutschriftverrechnung ebenfalls nicht entgegen, weil das Finanzamt weder
Drittschuldner iSd § 206 Abs. 3 KO ist, noch gegen die Forderung des Bw.
auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige
wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion aufgerechnet hat. Der
Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung stellt keine
Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende
Leistungen mit Einkommensersatzfunktion dar, sondern einen "negativen
Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde und damit einen
öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch. Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, sind die gegenüber
dem Finanzamt bestehenden öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüche
und Leistungsverpflichtungen Abgaben im Sinn des § 3 BAO. Da
Abgabengutschriften von der vom Bw. gemäß
§ 199 Abs 2
KO abgegebenen Abtretungserklärung nicht umfasst waren, greift
§ 206 Abs. 3 KO im Streitfall nicht ein (vgl. dazu Fischerlehner, SWK
33/2002, S 840).
2.5. Mit dem
nicht näher konkretisierten Einwand, Guthaben aus der
Arbeitnehmerveranlagung seien nicht pfändbar, scheint der Bw. das
Exekutionsverbot des § 206 Abs. 1 KO im Auge zu haben. Danach
dürfen Konkursgläubiger während des Abschöpfungsverfahrens
wegen Konkursforderungen gegen den Schuldner nicht Exekution führen. Da
eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung keine
Exekutionsmaßnahme darstellt, wird diese von der Exekutionssperre nicht
erfasst. Im Übrigen wären Forderungen von Neugläubigern von der
Exekutionssperre nicht betroffen (vgl. Feil, aaO, § 206, Rz. 2,
mwH).
2.6. Zwar dient
das Abschöpfungsverfahren der Restschuldbefreiung, wenn mangels Zustimmung
der Gläubiger weder ein Zwangsausgleich noch ein Zahlungsplan durchsetzbar
war. Eine vom Konkursgericht bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 213 KO
künftig auszusprechende Restschuldbefreiung steht der Aufrechnung aber
nicht entgegen, weil eine Restschuldbefreiung erst nach Beendigung des (hier
noch anhängigen) Abschöpfungsverfahrens in Frage kommt. Zudem
wären die aus der Haftungsinanspruchnahme des Bw. resultierenden
Forderungen des Finanzamtes von der Restschuldbefreiung ausgenommen, weil diese
nur alte Konkursgläubiger erfasst, nicht jedoch solche Gläubiger, die
erst im Lauf des Konkurs- bzw. Abschöpfungsverfahrens dazu gestoßen
sind (vgl. Mohr in Konecny/Schubert, aaO, § 214, Rz. 2; Kodek,
Privatkonkurs Rz. 703 ff; Konecny, ÖBA 1994, 911 ff).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die
gegenständliche Verrechnung der Rechtslage entspricht, weshalb die Berufung
abzuweisen war.
Innsbruck,
am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 206 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 213 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 214 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 |
Schlagworte | Aufrechnung Schuldenregulierungsverfahren Abschöpfungsverfahren Konkursgläubiger Neugläubiger |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAD-18607