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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.01.2008, RV/0597-W/06

Örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer

Beachte

Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Breschan & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. stellte mit Anbringen vom bei seinem Wohnsitzfinanzamt St. Veit Wolfsberg einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 (Formular L 48) samt Begründung und betragsmäßiger Aufstellung in einem beiliegenden Schreiben. Der zugrunde liegende Sachverhalt betrifft die nach Ansicht des Bw. zu Unrecht erfolgte Versteuerung von Zahlungen zum Ausgleich des Provisionsentganges für Urlaub und Feiertage als laufende Bezüge (und nicht wie bisher aufgrund einer bis zum Jahr 2004 geltenden Betriebsvereinbarung als Sonderzahlungen im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988). Dieser laut Eingangsstempel am im Finanzamt St. Veit Wolfsberg eingelangte Antrag wurde an das Finanzamt Wien 1/23 weitergeleitet, wo er laut Eingangsstempel am einlangte. Wie dem vorliegenden Aktenmaterial zu entnehmen ist, ersuchte das Finanzamt St. Veit Wolfsberg das für die Arbeitgeberin des Bw. zuständige Finanzamt Wien 1/23 um Amtshilfe. Das Finanzamt Wien 1/23 forderte mit Schreiben vom die betreffenden Lohnkonten von der Arbeitgeberin des Bw. an, welche am beim Finanzamt Wien 1/23 einlangten. In einem an das Finanzamt Wien 1/23 gerichteten Schreiben vom brachte der Bw. vor, dass er trotz mehrmaliger telefonischer Intervention und einer persönlichen Aussprache mit einem Bediensteten des Finanzamtes noch immer keinen Bescheid erhalten habe und ersuchte um rasche bescheidmäßige Erledigung seines Antrages. In diesem Schreiben führte der Bw. auch an, dass ihm von Bediensteten des Finanzamtes Wien 1/23 anlässlich einer persönlichen Vorsprache mitgeteilt worden sei, dass diese die Versteuerung unter Berufung auf § 6 des Urlaubsgesetzes für rechtmäßig halten würden und legte ausführlich dar, aus welchen Gründen diese Rechtsansicht von ihm nicht für zutreffend erachtet werde. Mit einem nicht datierten Schreiben (das laut interner Verfügung am zur Post gegeben wurde) und unter "Betrifft" die Formulierung "Ihren Antrag vom ;Amtshilfeersuchen des FA St. Veit" aufweist, wurde dem Bw. folgendes mitgeteilt: "Informativ wird mitgeteilt, dass mit Schreiben gleichen Datums die Stellungnahme und Begründung an Ihr Veranlagungsfinanzamt übermittelt wurde. Für die Bescheidausfertigung ist das Wohnsitzfinanzamt im Zuge des Veranlagungsverfahrens zuständig, da nur auf diesem Wege die Möglichkeit zu einem Rechtsmittelverfahren besteht." In einem am gleichen Tag abgefertigten Schreiben des Finanzamtes Wien 1/23 an das Finanzamt St. Veit Wolfsberg wurde mitgeteilt, dass aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung der betreffenden Sachverhalte im Rahmen der Amtshilfe eine Berichtigung der Lohnzettel für die Jahre 2000 bis 2003 nicht vorgenommen werden konnte. Mit Anbringen vom stellte der Bw. beim Finanzamt Wien 1/23 zum selben Sachverhalt einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003. Mit Anbringen vom stellte der Bw. beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg nochmals einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 (erster Antrag vom ) und begründete dies damit, dass er bis dato keinen Bescheid erhalten habe. Der beim Finanzamt Wien 1/23 eingebrachte Antrag vom auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass nach § 240 Abs. 3 BAO die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen habe, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt sei, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt sei, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen habe oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag könne bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folge, gestellt werden (BGBl I 2000/142). Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO ergebe sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen seien, insoweit nicht aufgrund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürften, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsehe. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greife nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin im Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar seien, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren bestehe. Mit Anbringen vom erhob der Bw. Berufung gegen den Bescheid betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für die Kalenderjahre 2000 bis 2003. Die am nachgereichte Begründung zur Berufung enthält umfangreiche Ausführungen zu den maßgeblichen materiellrechtlichen Aspekten sowie zu den von den beiden involvierten Finanzämtern St.Veit Wolfsberg und Wien 1/23 gesetzten Verfahrensschritten. Unter anderem wurde vom Bw. dargelegt, dass sich das Finanzamt St. Veit Wolfsberg zur Erlassung eines Bescheides für nicht zuständig erachtet habe, da zur Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 längst die Bescheide ergangen gewesen seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Den Gegenstand der in diesem Verfahren vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung bildet der vom Finanzamt Wien 1/23 erlassene Bescheid vom , mit dem der Antrag des Bw. vom auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 als unbegründet abgewiesen wurde. Im Folgenden wird die für die Entscheidung maßgebliche Rechtslage dargestellt: Gemäß § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. Gemäß § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

a) eine Rückzahlung oder ein Austausch gemäß Abs. 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt. Die örtliche Zuständigkeit ist ab in § 240 Abs. 3 letzter Satz BAO geregelt. Sie richtet sich ausnahmslos nach der Zuständigkeit für die Einhebung der Einkommensteuer des Antragstellers (vgl. Ritz, SWK 2004, S 35). Da die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Bw. dem Finanzamt St. Veit Wolfsberg obliegt, kommt nach dieser gesetzlichen Anordnung ausschließlich dem Finanzamt St. Veit Wolfsberg die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides betreffend Rückforderung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 zu. Gemäß § 50 Abs. 1 BAO haben Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens (§ 97) des Bescheides (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 50, Tz 3). Die Entscheidungspflicht (§ 311 Abs. 1) besteht auch für Anbringen, die wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen sind (z.B. ). Die Entscheidungspflicht endet jedoch, wenn die Behörde das Anbringen an die zuständige Behörde weiterleitet (z.B. ; , 2000/18/0031, ZfVB 2004/495). Der Einschreiter kann allerdings durch ein ausdrückliches Anbringen auf einer bescheidmäßigen Erledigung durch die sich als unzuständig ansehende Behörde bestehen; geschieht dies nach Verständigung über die Weiterleitung, so lebt die Entscheidungspflicht wieder auf (; ZfVB 1993/2/593; , 93/09/0042, 0043; ZfVB 1994/3/915); diesfalls ist über das Anbringen mit Zurückweisungsbescheid abzusprechen (; ZfVB 1994/3/1145) (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 50, Tz 4). Demnach hätte das gemäß § 240 Abs. 3 letzter Satz BAO für eine Entscheidung über den Antrag des Bw. betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 vom örtlich unzuständige Finanzamt Wien 1/23 nach herrschender Rechtsprechung und Lehre diesen Antrag an das örtlich zuständige Finanzamt St. Veit Wolfsberg weiterleiten sollen. Jedenfalls wurde laut Aktenlage vom Bw. nach der Einbringung seines Antrages vom kein (zusätzliches) ausdrückliches Anbringen, in dem er auf einer bescheidmäßigen Erledigung durch das örtlich unzuständige Finanzamt Wien 1/23 bestanden hätte, eingebracht. Nach der gegebenen Rechtslage wäre über den Antrag des Bw. vom örtlich unzuständigen Finanzamt Wien 1/23 jedenfalls aber mit Zurückweisungsbescheid abzusprechen gewesen. Tatsächlich wurde vom örtlich unzuständigen Finanzamt Wien 1/23 der den Gegenstand dieser Berufungsentscheidung bildende Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 als unbegründet abgewiesen wurde, erlassen. Diese Entscheidung ist rechtswidrig, da das örtlich unzuständige Finanzamt Wien 1/23 zur rechtlichen Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 240 Abs. 3 BAO im konkreten Fall gegeben sind oder ob dies nicht der Fall ist, nicht ermächtigt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allfällige Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, somit insbesondere auch von der Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. ; , 92/16/0145; , 2001/17/0043). Aus den dargestellten Gründen muss der angefochtene Bescheid aufgehoben werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bw. aufgrund der oben dargestellten Rechtslage einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom (nochmalige Einbringung am ) auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 durch das Finanzamt St. Veit Wolfsberg hat. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zu Unrecht entrichtete Lohnsteuer
Bescheid gemäß § 240 Abs. 3 BAO
örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides
Abweisung
Zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at