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GesRZ 3, Juni 2013, Seite 168

Verwechslungsfähigkeit von Firmen

§ 29 UGB

1. Auch bereits bestehende Firmen, die ihren Sitz verlegen wollen, müssen dem Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit nach § 29 UGB am neuen Sitz entsprechen (§ 13 Abs 2, § 29 UGB). Das Firmenbuchgericht hat dies von Amts wegen wahrzunehmen und gegebenenfalls die Eintragung abzulehnen.

2. Die Übereinstimmung des Firmenschlagworts indiziert die Verwechslungsgefahr. Eine solche wäre nur dann zu verneinen, wenn die Waren oder Leistungen der beiden Unternehmen so weit voneinander entfernt wären, dass die beteiligten Verkehrskreise schon aus diesem Grund trotz Ähnlichkeit der Bezeichnungen weder auf eine Herkunft aus demselben Betrieb noch auf das Vorhandensein geschäftlicher Zusammenhänge schließen würden.

3. Im Fall einer GmbH & Co KG reicht es aus, wenn sich die Firma der Komplementär-GmbH nur durch den Rechtsformzusatz von jener der ihr zugeordneten KG unterscheidet.

OLG Wien , 28 R 45/12m

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