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GesRZ 3, Juni 2013, Seite 168

Offenlegung des Jahresabschlusses von Zweigniederlassungen

§ 280a UGB

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist auch dann verpflichtend, wenn im Sitzstaat der Hauptniederlassung der Jahresabschluss nicht geprüft und offengelegt wurde, da im Sitzstaat keine Prüfpflicht besteht.

OLG Wien , 4 R 175/12b

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