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Offenlegung des Jahresabschlusses von Zweigniederlassungen
Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist auch dann verpflichtend, wenn im Sitzstaat der Hauptniederlassung der Jahresabschluss nicht geprüft und offengelegt wurde, da im Sitzstaat keine Prüfpflicht besteht.
OLG Wien , 4 R 175/12b