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GesRZ 3, Juni 2013, Seite 162

Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses nach dem GesAusG

§ 1 Abs 1, § 3 Abs 5, § 6 Abs 1 und 2 GesAusG

§ 107 Abs 3 AktG

§§ 118 und 195 Abs 4 AktG idF AktRÄG 2009

§ 38 Abs 4 und § 41 GmbHG

1. Hauptgesellschafter iSd GesAusG ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in Höhe von mindestens 90 % des Nennkapitals hält. Es spielt keine Rolle, ob die Beteiligungsgrenze bereits vor oder erst im Zeitpunkt der Beschlussfassung erreicht wird, weil das Erfordernis einer im Beschlusszeitpunkt vorliegenden Mehrheit die Interessen der Minderheitsaktionäre ausreichend wahrt.

2. Bei Beschlussanfechtung ist die Relevanztheorie anzuwenden. Entscheidend für die Anfechtbarkeit ist der Zweck der jeweiligen Verfahrensbestimmung. Nur die Verletzung eines konkreten Informations- oder Partizipationsinteresses eines Aktionärs begründet die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus.

3. § 195 Abs 4 Satz 1 AktG idF AktRÄG 2009 formuliert lediglich die bereits zuvor von der Rspr zur alten Rechtslage entwickelten Grundsätze.

4. Die Beurteilung, ob eine Verletzung des Auskunfts- oder Rederechts in der Hauptversammlung vorliegt und ob diese schwerwiegend genug ist, dass sie zur Anfechtung berechtigt, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles.

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