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Verfristung des Ausschlusses aus einer als GesBR organisierten Jagdgesellschaft
1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus der GesBR kommt nur als letztes Mittel zum Schutz der Rechte der übrigen Gesellschafter in Betracht. Er setzt ein ganz erhebliches Fehlverhalten des Gesellschafters voraus und hat einstimmig zu erfolgen.
2. IdR ist eine rechtzeitige Beschlussfassung über das Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe geboten. Ob der Ausschluss rechtzeitig ausgesprochen wurde, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Falles.
(LGZ Graz 6 R 95/12b; BG Gleisdorf 6 C 815/10s)
Die Streitteile sind Mitglieder einer mit Vereinbarung vom in der Rechtsform einer GesBR gegründeten Jagdgesellschaft. Sie sollte für die Dauer der Pacht einer Gemeindejagd bestehen. Der Erstbeklagte wurde zum Obmann gewählt. Die beiden Kläger erlegten am insgesamt drei Stück Rehwild. Der Erstkläger übernahm es, zwei Tiere dem Erstbeklagten zum Zwecke der Wildbeschau vorzulegen. Obwohl gegenüber Familienmitgliedern des Erstbeklagten von einem Geißkitz und einem Bockkitz die Rede war, legte der Erstkläger die Körper von zwei weiblichen Rehen vor, was dem Erstbeklagten auffiel. Am gab der Zweitkläger gegenüber dem Bezirksjägermeiste...