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Pflicht zur Offenlegung bereits des ungeprüften Jahresabschlusses von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Genossenschaften?
Kürzlich hat sich der OGH – soweit zu sehen: erstmals – mit der Frage der Offenlegungspflicht einer kleinen gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) zu befassen gehabt. Im Anschluss an eine knapp gehaltene (ablehnende) Anmerkung zu dieser Entscheidung analysieren dieselben Autoren hier eingehend die Frage: Ist der Jahresabschluss einer gemeinnützigen Bauvereinigung jedenfalls innerhalb der Neunmonatsfrist des § 277 Abs 1 UGB offenzulegen, auch wenn er noch nicht geprüft (und daher erst recht noch nicht festgestellt) ist? Das allgemeine Problem diesbezüglicher Auslegung, gegebenenfalls teleologischer Reduktion, des § 277 Abs 1 UGB insgesamt (also für Kapitalgesellschaften; siehe Pkt IV.) muss hier ausgespart und einer gesonderten Untersuchung vorbehalten bleiben. Zumindest für gemeinnützige Bauvereinigungen jeder Rechtsform ist aber aufgrund der Besonderheiten ihrer Revision die Frage zu verneinen (siehe Pkt V.), ebenso aus ähnlichen Gründen für die offenlegungspflichtige Genossenschaft (siehe Pkt VI.).
I. Ausgangsfall (gemeinnützige Bauvereinigung)
1. Sachverhalt
Eine kleine gemeinnützige Bauvereinigung in der Rechtsform einer Genossenschaft hatte ihren Jahresabschluss samt Unterlagen nicht in der für Kapitalgesellscha...