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GesRZ 2, April 2013, Seite 111

Amtswegige Eintragung von Liquidatoren

§ 88 GmbHG

1. Geborenen Liquidatoren sind nach Aufhebung des Konkurses infolge des Abschlusses eines Sanierungsplans (und in anderen Fällen der amtswegigen Auflösung der Gesellschaft) amtswegig einzutragen, wenn sie die Anmeldung der Eintragung der Liquidatoren zum Firmenbuch versäumen. § 88 Abs 3 GmbHG ist hier analog anzuwenden.

2. Eine weitere Zwangsstrafe ist nicht zu verhängen, wenn der Beschluss über die erste Zwangsstrafe mit einem ungeheilten Zustellmangel behaftet ist.

OLG Wien , 28 R 133/12b

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