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GesRZ 2, April 2013, Seite 108

Revisionsrekurs gegen Beschluss auf Bestimmung der Vergütung von Vorstandmitgliedern der Privatstiftung jedenfalls unzulässig

Peter Kunz / Thomas Lirk

§ 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG

§ 19 PSG

§ 27 Abs 2 letzter Halbsatz AktG

Bei der Beschlussfassung über die Vergütung der Vorstandmitglieder einer Privatstiftung handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist jedenfalls unzulässig.

(OLG Wien 28 R 59/12w, 28 R 60/12t, 28 R 61/12i; LG Korneuburg 28 Fr 7624/11s, 28 Fr 2625/11t, 28 Fr 175/12w)

Mit Beschlüssen vom , und bestimmte das Erstgericht die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Privatstiftung mit 14.100 Euro, 19.122,66 Euro sowie 15.945,60 Euro. Dem lagen jeweils detaillierte Leistungsverzeichnungen zugrunde.

  • Das Rekursgericht wies die gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurse der Stifterin und Begünstigen zurück. Der Stifter könne in das Stiftungsgeschehen des von ihm auf Grundlage der Stiftungserklärung losgelösten Rechtsträgers grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten könnten sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zu ihrer Änderung oder zu ihrem Widerruf ergeben. Ein materiell-rechtlicher Anspruch der Begünstigten auf Einhaltung der Stiftungserklärung und Aufrechterhaltung des ursprünglichen Stiftungszwecks bestehe nicht. Die angefochtenen Ent...

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