Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die „Risikogeneigtheit“ von Wertpapieren – Chimäre oder Irrtumskriterium?
IZm einer Reihe von „Anlegerprozessen“ hat der OGH den Begriff der „Risikogeneigtheit“ entwickelt und diese zur Produkteigenschaft von Finanzinstrumenten erklärt; daraus lassen sich nach Auffassung des OGH irrtumsrechtliche Konsequenzen ableiten. Der vorliegende Beitrag hinterfragt, ob eine (irrtumsrechtliche) Anknüpfung an den in der Rechtsordnung nicht vorgeprägten Begriff der „Risikogeneigtheit“ sachgerecht ist. Gezeigt wird insb, dass eine objektive – nach statistischen Kriterien zu ermittelnde – „Risikogeneigtheit“ von der subjektiven Erwartungshaltung von Anlegern im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Risikos (Kursverlustes) zu unterscheiden ist: Selbst wenn Anleger über das Risikoprofil eines Finanzinstruments grundsätzlich Bescheid wissen, hoffen sie idR – wie auch die Erkenntnisse der behavioral finance zeigen – doch, dass sich dieses Risiko nicht, insb nicht in vollem Ausmaß, verwirklichen wird.
I. Einleitung
Die im Gefolge der Finanzkrise von den Gerichten zu bewältigenden Wellen an „Anlegerprozessen“ haben eine Reihe zivilrechtlicher Fragestellungen offengelegt; ein bemerkenswerter Erfahrungswert aus diesen gerichtlichen Auseinandersetzungen ist jener, dass da...