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Offenlegung einer gemeinnützigen Baugenossenschaft mit beschränkter Haftung
§ 221 Abs 1 ff, §§ 277 ff, 283 Abs 2 UGB
§§ 7, 23, 27 Abs 1, § 28 Abs 3, § 39 Abs 3 WGG
§ 260 AktG idF Art III des 2. WÄG
1. Die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen hat unabhängig von deren Größe und Rechtsform „grundsätzlich“ in Anwendung der Bestimmungen des UGB und des § 260 AktG idF des Art III des 2. WÄG und unter Bedachtnahme S. 57auf den gesetzlich festgelegten Geschäftskreis zu erfolgen (§ 22 Abs 3 WGG). Das gilt somit auch für „kleine“ Baugenossenschaften (§ 22 Abs 6 GenG; § 221 Abs 1 UGB).
2. Folglich ist der Jahresabschluss ungeachtet seiner noch anhängigen Prüfung durch den Verbandsrevisor und damit auch ungeachtet seiner fehlenden Feststellung (§ 28 Abs 3 WGG) innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 UGB im Firmenbuch offenzulegen.
(OLG Wien 4 R 111/12s; LG Korneuburg 28 Fr 332/12a)
Die gemeinnützige Baugenossenschaft mbH ist im Firmenbuch eingetragen. Mit Zwangsstrafverfügungen vom verhängte das Erstgericht über die Genossenschaft und ihre drei Vorstandsmitglieder jeweils eine Zwangsstrafe gem § 283 Abs 2 UGB in Höhe von 700 Euro wegen nicht rechtzeitiger Vorlage des Jahresabschlusses zum .
Die Genossenschaft und die Vorstandsmitglieder erhoben fristgerecht Einspruch. Es treffe sie keine Offenlegungspflicht, weil die Vorschriften des 4. Abschnitts des 3. Buches des gem