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GesRZ 1, Februar 2013, Seite 52

Haftung des Abschlussprüfers: Verjährungsfrist

Eveline Artmann

§ 275 Abs 2 und 5 UGB

§ 1489 ABGB

§ 8 Abs 4 AAB

1. Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der zu prüfenden Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener potenziellen Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschuss und Lagebericht ihres potenziellen Schuldners nach Ansicht des Fachmanns den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2. § 275 UGB ist lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB und verdrängt als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB.

3. Dies gilt auch für Ansprüche geschädigter Dritter. Die fünfjährige Verjährungsfrist als objektive, mit dem Eintritt des Schadens beginnende Frist ist daher auch auf Forderungen geschädigter Gläubigern der geprüften Gesellschaft anzuwenden.

(OLG Graz 2 R 230/11b; LGZ Graz 17 Cg 131/11v)

Der Beklagte war als Abschlussprüfer für eine mittelgroße GmbH tätig. Am erteilte er deren Jahresabschluss zum den uneingeschrä...

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