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Der Stimmrechtsverlust als neue Sanktion der Beteiligungspublizität
Mit der BörseG-Novelle 2012 werden nicht nur die Meldepflichten der Beteiligungspublizität wesentlich ausgedehnt, sondern auch das Sanktionsregime um den Verlust der Stimmrechte erweitert. Der folgende Beitrag untersucht die konkrete Ausgestaltung des Stimmrechtsverlusts gem § 94a BörseG und ist ein Versuch, die neue Bestimmung in das Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht einzubetten.
I. Rechtfertigung
Die Offenlegung von Beteiligungsstrukturen an börsenotierten Gesellschaften ist ein wichtiger Regelungsbereich des Kapitalmarktrechts. Mit der frühzeitigen Offenlegung soll eine informationelle Gleichbehandlung der Anleger erreicht werden, lassen doch die Zusammensetzung der Aktionäre und die wahren Machtverhältnisse in der Gesellschaft wesentliche Rückschlüsse auf die Entwicklung der Gesellschaft und den Wert der Aktien zu. Naturgemäß versucht die Wirtschaftspraxis, Gestaltungen zu finden, auf die die Regelungen nicht anwendbar sind. Investoren haben durch bestimmte Gestaltungen des Beteiligungs- und Stimmrechtstransfers an einer Zielgesellschaft die gesetzlichen Meldepflichten nicht anwenden müssen. Dadurch war ein „heimliches Anschleichen“ an eine Zielgesellschaft möglich, ohne dass die Mitaktio...