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GesRZ 5, Oktober 2012, Seite 300

Durchsetzung eines Syndikatsvertrages betreffend das Abstimmungsverhalten in Gesellschafterbeschlüssen mittels einstweiliger Verfügung; inländische Zuständigkeit

Bernhard König

Art 5 Z 1 lit a, Art 31 EuGVVO

§ 387 Abs 2 EO

§ 585 ZPO

1. Art 31 EuGVVO schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, begründet somit keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben ist.

2. Dass der mit einer einstweiligen Verfügung angestrebte Erfolg (ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in den Gremien einer GmbH und GmbH & Co KG mit Sitz in Österreich) allenfalls im Inland Österreich eintritt, reicht zur Begründung der nationalen Zuständigkeit nicht aus.

(LGZ Wien 47 R 362/11z, 47 R 476/11i; BG Döbling 6 C 307/11b)

Nach dem Antragsvorbringen sind die Parteien gemeinsam an mehreren Gesellschaften unmittelbar und mittelbar beteiligt und haben ihr Rechtsverhältnis in einem Rahmenvertrag vom samt Schiedsklausel sowie die Ausübung ihrer Stimmrechte in einem Syndikatsvertrag geregelt. Gegen diesen hätten die in Deutschland domizilierten Gegnerinnen der gefährdeten Partei verstoßen. Zur Sicherung der Ansprüche auf vertragsgemäßes Verhalten begehrt die gefährdete Partei verschiedene Handlungs- und Unterlassungsgebote für bestimmte Entscheidungen in den Gesellsch...

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