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Riskante Vermögensanlage einer Gebietskrankenkasse
§ 13 Z 2 WAG 1996
§ 35 WAG 2007
1. § 446 Abs 3 ASVG normiert keine bloße interne Ordnungsvorschrift. Eine durch die erforderlichen ministeriellen Genehmigungen nicht gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs des Verwaltungskörpers bindet diesen daher nicht.
2. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Genehmigung eines von ihr geschlossenen, schwebend unwirksamen Vertrages vor dem hierfür zuständigen Organ zu beantragen; auch der Vertragspartner der juristischen Person des öffentlichen Rechts kann auf eine solche Genehmigung dringen.
3. Mit dem Schutzzweck des § 446 Abs 3 ASVG ist es unvereinbar, im Fall der Unwirksamkeit eines Risikogeschäfts mangels Erteilung der ministeriellen Genehmigung dem Sozialversicherungsträger jenen Schaden zuzurechnen, der aus der vorzeitigen Auflösung eines spiegelbildlichen Risikogeschäfts des anderen Vertragsteils mit einem Dritten (Gegen-Swap-Geschäft) resultiert.
4. Auch eine hohe Professionalität des Kunden kann aber nicht ausschließen, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Geschäfts doch einer Fehlvorstellung unterliegt. Kann der Anlageberater dies erkennen, dann hat er den Kunden speziell darüber aufzukläre...