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GesRZ 3, Juni 2012, Seite 185

Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Genossenschaft

Markus Dellinger

§ 34 GenG

§ 197 Abs 2 und § 199 Abs 1 Z 3 AktG

1. Auf die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Genossenschaft sind die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen analog anzuwenden.

2. Die Anfechtungsklage hat sämtliche Anfechtungsgründe samt wesentlichem Sachverhalt darzulegen. Ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Ausschlussfrist ist unzulässig.

(OLG Graz 5 R 135/10b; LG Klagenfurt 22 Cg 139/09x)

Die Klägerinnen – Kreditinstitute iSd § 1 Abs 1 BWG – sind nach dem System Raiffeisen organisierte Genossenschaften. In diesem System besteht ein dreistufiger sektoraler Verbund, gegliedert in Primärbanken, Raiffeisen-Landesbanken und Raiffeisen-Zentralbank, wobei die Primärbanken jedes Bundeslandes Anteile an der jeweiligen Landesbank halten. Die Klägerinnen sind Genossenschafterinnen der Raiffeisenlandesbank Kärnten, die als zuständiger Landes-Revisionsverband auch die Funktion der für Genossenschaften gesetzlich vorgeschriebenen Revisionseinrichtung ausübt. Zuständige Revisionseinrichtung für die Raiffeisen-Landesbanken und die Raiffeisen-Zentralbank ist der Österreichische Raiffeisen-Verband (ÖRV...

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