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GesRZ 3, Juni 2012, Seite 182

GmbH: Aufbringung des Stammkapitals im Insolvenzfall; Ausfallshaftung der übrigen Gesellschafter ohne Kaduzierungsverfahren

Alexander Schopper / Mathias Walch

§§ 66 und 70 GmbHG

1. Im Fall einer Insolvenz der GmbH ist die Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens als Voraussetzung der Inanspruchnahme der übrigen Gesellschafter dann entbehrlich, wenn der klagende Insolvenzverwalter den Nachweis führen kann, dass die nicht eingebrachte Stammeinlage beim zahlungspflichtigen Gesellschafter nicht eingebracht werden kann, und eine Verwertung des Anteils von vornherein aussichtslos ist.

2. Das gilt nicht, wenn Vormänner des säumigen Gesellschafters vorhanden sind, und es nicht ausgeschlossen ist, dass die fehlende Stammeinlage (teilweise) von diesen hereingebracht werden kann.

(LG Leoben 1 R 116/11t; BG Judenburg 2 C 187/10v)

Der Kläger ist Masseverwalter einer GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren ist nach wie vor anhängig, das Unternehmen geschlossen. Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sind der Beklagte und ein weiterer Gesellschafter; jeder von ihnen hält eine Stammeinlage von 17.500 Euro, worauf im Zeitpunkt der Konkurseröffnung je 8.750 Euro geleistet waren. Über Aufforderung des Klägers zahlte der Beklagte den restlichen Teil seiner Stammeinlage in Höhe von 8.750 Euro ein. Der Kl...

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