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GesRZ 3, Juni 2012, Seite 151

2. Stabilitätsgesetz 2012

Julia Fragner und Matthias Schimka

Ein maßgeblicher Gesichtspunkt des 2. StabG 2012 (BGBl I 2012/35), das einen Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts leisten soll, ist die Verdoppelung der Geldstrafen für Finanzdelikte.

Diese Erhöhung hat bspw zur Folge, dass die FMA den unerlaubten Betrieb von Bankgeschäften mit bis zu 100.000 Euro ahnden kann (statt wie bisher mit bis zu 50.000 Euro); die Höchststrafe für Übertretungen der Geldwäschebestimmungen sowie die Ahndung des Tatbestandes der Marktmanipulation nach dem BörseG liegt nunmehr bei 150.000 Euro (statt wie bisher bei 75.000 Euro).

Folgende Gesetze sind durch das 2. StabG 2012 betroffen: das BWG, das Bausparkassengesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das BörseG, das InvFG 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das WAG 2007, das PKG, das VAG, das BMSVG und das Ratingagenturenvollzugsgesetz.

Das 2. StabG 2012 führt auch zu Änderungen im AktG und im UGB, wodurch einerseits die Anforderungen an die Transparenz von Vergütungen für Vorstandsmitglieder verstärkt werden sollen.

Nach dem neuen § 78 Abs 1 AktG soll der Aufsichtsrat dafür sorgen, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versiche...

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