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ASoK 3, März 2014, Seite 95

Wien ist anders – das Rechtsschutzbedürfnis der Bevölkerung hingegen nicht

Anfechtungsausschluss des § 45 JN bei Unzuständigkeitsbeschluss des ASG Wien verletzt Recht auf den gesetzlichen Richter

Elisabeth Kohlbacher

Bei Abberufung von Personen von ihren Organtätigkeiten bei juristischen Personen sind nicht selten noch Ansprüche zwischen den Agierenden offen. Unklar ist allerdings oft, ob der beendeten Tätigkeit (auch) ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Wird die Sache gerichtsanhängig, erachtet sich das Gericht jedoch für unzuständig, so kann nach § 45 JN der Unzuständigkeitsbeschluss dann nicht angefochten werden, wenn das vermeintlich zuständige Gericht in derselben Gemeinde liegt. Ist daher beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) eine Rechtssache anhängig, die vermeintlich in die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien (HG Wien) fällt, so kann der entsprechende Unzuständigkeitsbeschluss des ASG Wien nicht mittels Rekurses bekämpft werden. Anders ist die Rechtslage in den Bundesländern: Dort wird dieselbe Rechtsfrage als Besetzungsmangel des Landesgerichts eingeordnet. Gleiches wird demnach ungleich behandelt, indem einmal ein Rechtsmittel unzulässig, einmal zulässig ist. Der vorliegende Beitrag ist ein Plädoyer dafür, die bereits Ende der 1980er-Jahre in der Lehre aufgezeigte Verfassungswidrigkeit endlich aufzugreifen.

1. Problemstellung

Erwerbsbiographien (ehemaliger) Organmitglieder juris...

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