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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 146

Unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse

§ 283 UGB

Von Zwangsstrafen für nicht rechtzeitige Offenlegung kann nur dann abgesehen werden, wenn unvorhergesehene, unverschuldete und unabwendbare Ereignisse an der rechtzeitigen Offenlegung hindern. Solch ein Ereignis ist iSd § 283 Abs 2 UGB und des § 146 ZPO zu verstehen.

OLG Wien , 4 R 143/11w

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