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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 137

Offenlegungspflicht des Insolvenzverwalters: Darlegungspflicht in Fällen behaupteter Unmöglichkeit oder Untunlichkeit; Präzisierung der Tatbestandselemente Unmöglichkeit und Untunlichkeit iZm Masseunzulänglichkeit und Unternehmensfortführung; Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2011

Wolfgang Jelinek

§§ 277 ff UGB

§ 283 UGB idF BBG 2011

1. Die Offenlegungspflicht des Insolvenzverwalters für Zeiträume vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann entfallen, wenn die Erstellung der Jahresabschlüsse unmöglich oder untunlich (unwirtschaftlich) ist.

2. Der Insolvenzverwalter hat die Gründe, weshalb die Erstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung unmöglich oder wirtschaftlich untunlich ist, spätestens im Einspruch gegen eine gegen ihn oder gegen die Gesellschaft erlassene Zwangsstrafenverfügung geltend zu machen und nachvollziehbar zu begründen.

(OLG Linz 6 R 198/11x; LG Wels 29 Fr 927/11a)

Über das Vermögen der GmbH wurde am der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Das Konkursverfahren ist noch anhängig. Zwischen dem und dem wurden in der Insolvenzdatei mehrere Teilschließungen ihres Unternehmens bekannt gemacht, am dessen befristete Fortführung. Die gänzliche Schließung bewilligte das Konkursgericht am . Der Masseverwalter zeigte am Masseunzulänglichkeit und am deren Wegfall an; auch diese Umstände wurden in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Die Gesellschaft hatte zuletzt den J...

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