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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 131

Notariatsakt zur Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH wegen fehlender Beiziehung eines Dolmetschers unwirksam

Gerhard Knechtel

§§ 52, 63 Abs 1 und § 66 NO

§ 76 Abs 2 GmbHG

Für die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, kommt es nicht auf das Erkennen oder die Erkennbarkeit der Sprachkunde der betreffenden Person durch den Notar ex ante an. Eine ausreichende Prüfung der Sprachkenntnisse (für die S. 132 aufgrund der Einzelfallbezogenheit keine generellen Maßstäbe aufgestellt werden können), die dem Notar den Eindruck verschafft, die Person sei der betreffenden Sprache „hinreichend“ mächtig, indiziert aber, dass die Person der Sprache „kundig“ ist. Dennoch steht der betreffenden Person auch in diesem Fall die (die Unwirksamkeit des Notariatsaktes nach sich ziehende) Beweisführung offen, entgegen dem begründeten Eindruck des Notars der Sprache nicht (hinreichend) kundig gewesen zu sein.

(OLG Wien 4 R 67/10t; HG Wien 37 Cg 36/08k)

Die im Firmenbuch eingetragene GmbH mit einem Stammkapital von 500.000 Schilling betreibt in Wien eine Mechanikerwerkstätte. Der Kläger, ein ungarischer Staatsangehöriger, ist als Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von 150.000 Schilling (10.900,93 Euro) entspricht, eingetragen. Die Beklagten sind Gesellschafter mit zur Hälf...

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