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Zur Eintragung von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde
§ 9 Abs 2 Z 9 und 13, § 10 Abs 2 Satz 1, § 13 Abs 3 und § 33 Abs 3 PSG
1. Wird die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt, so hat das Firmenbuchgericht diese in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Diese Prüfung hat in die Entscheidung über die beantragte Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen. Die Eintragung gesetzwidriger oder sonst unzulässiger geänderter Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde hat das Firmenbuchgericht abzulehnen.
2. Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv.
3. Ein Zustimmungsrecht des Stifters oder eines Beirats zu einem Rechtsgeschäft „von Bedeutung“ jeder Art für die Privatstiftung, dessen Abschluss der Vorstand beabsichtigt, ist ebenso gesetzwidrig wie deren Vetorecht bei derartigen Entscheidungen.
(OLG Linz 6 R 37/15a; LG Salzburg 45 Fr 5138/14i)
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist die von der natürlichen Person M. P. errichtete P. Privatstiftung eingetragen. Die Stifterin gehört bis zu ihrem Ableben zu den Begünstigten. Nach § 6a der Stiftungsurkunde ist die Stifterin berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Beirat einzurichten, dessen Aufgabe die Beratung des Stiftungsvorstands so...