Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Selbstanzeige anlässlich Betriebsprüfung; Abgabenerhöhung; subjektive Tatseite; Rücktritt; Verjährung
ZWF 2018/32
; Schmutzer, Wer prüft was? Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung, BFGjournal 2018, 77
Auf ein Vorbringen, das einer Bestreitung der subjektiven Tatseite entspricht (zB „vorsorgliche Selbstanzeige“, „irrtümlich“, „ich habe mit einer zutreffenden Schätzung gerechnet“), ist in der Bescheidbegründung eines Abgabenerhöhungsbescheids durch die Abgabenbehörde bzw in der Begründungsergänzung durch das BFG im Beschwerdeverfahren einzugehen. Bei einem glaubhaft gemachten Vorbringen, dass ein Abgabepflichtiger in Folge gleichbleibender, der Behörde bekannter Einkommens- bzw Umsatzlage mit einer zutreffenden Schätzung rechnen konnte, wird die subjektive Tatseite eines Versuchs der Verkürzung der Jahressteuer zu verneinen sein. Die danach verbleibende Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit a FinStrG stellt keine Anspruchsgrundlage für eine Abgabenerhöhung dar.
Ein Rücktritt vom Versuch ist ein Strafaufhebungsgrund und wird von der Finanzstrafbehörde geprüft. Sollte trotz Vorliegens eines Rücktritts vom Versuch anlässlich einer Prüfungshandlung iSd § 29 Abs 6 FinStrG eine Selbstanzeige (zu einer versuchten Verkürzung) erstattet werden, liegt ein Finanzvergehen als Anspruchsgrundlage für eine...