Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rufbereitschaft und Grenzgängereigenschaft
Der VwGH (, Ro 2021/15/0036) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Umständen Rufbereitschaften, die sich in Summe mit den Normaldiensten über einen Tag erstrecken, Einfluss auf die Grenzgängereigenschaft haben. Der vorliegende Fall bezieht sich auf das DBA Deutschland, scheint aber für alle Grenzgängerregelungen von Relevanz zu sein.
Sachverhalt
Die mit österreichischem Wohnsitz in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige war im Streitjahr 2016 von Jänner bis März als Assistenzärztin und ab April als Oberärztin an einer deutschen Klinik beschäftigt. Der Wohnort in Österreich und der Dienstort in Deutschland liegen in der für die Grenzgängerregelung im DBA Deutschland relevanten Grenzzone. Die Regelarbeitszeit verteilte sich während des Jahres auf eine Fünf-Tage-Woche. Ein Normaldienst vor bzw nach den Rufbereitschaftsdiensten dauerte regelmäßig acht Stunden.
Als Assistenzärztin hatte die Steuerpflichtige Nacht- und Wochenenddienst in Form von Bereitschaftsdiensten zu leisten, welche von Jänner bis März 13-mal stattfanden. Dabei hatte sich die Steuerpflichtige in der Klinik aufzuhalten. Als Oberärztin hatte sie Nacht- und Wochenenddienste, mit Ausnahme von zweimal Bereitschaftsdienst, a...