Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendbarkeit des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes auf überlassene Arbeitnehmer
Der VfGH hat entschieden, dass die Bestimmungen zu den Arbeitskräfteüberlassern im BSchEG nicht verfassungskonform sind, und hat sie daher mit Wirksamkeit vom aufgehoben (BGBl I 2023/67). Der Gesetzgeber hat also noch rund ein Jahr Zeit für eine allfällige Neuregelung.
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) regelt, dass im Falle von Schlechtwetter der Arbeitgeber entscheiden kann, dass die Arbeit entfällt. Passiert dies, erhalten Bauarbeiter für die entfallene Arbeitszeit anstelle des Lohns eine Schlechtwetterentschädigung im Umfang von 60 % desIst-Lohns (daher wird sie in der Branche auch als „Sechziger“ bezeichnet). Der Arbeitgeber erhält dafür eine Refundierung von der BUAK. Finanziert wird dies im Wesentlichen durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die aber nicht von der BUAK, sondern von der ÖGK eingehoben werden (das hat historische Gründe, ist aber an sich nicht problematisch).
Einer breiteren Öffentlichkeit ist diese Regelung eventuell aus der medialen Debatte bekannt, weil die Schlechtwetterregelung auch bei Hitze anwendbar ist, was aber im Folgenden ebenfalls keine Rolle spielt.
Geltungsbereich des BSchEG
Der Geltungsbereich des BSchEG knüpft – wie das BUAG – daran an...