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Kurzarbeit ab Oktober 2023
Nach Ablauf der Übergangsphasen der COVID-19-Kurzarbeit mit Ende September 2023 wird das Instrument der Kurzarbeit weiterhin beibehalten, aber inhaltlich umgestaltet. Anknüpfungspunkt bilden dabei die vor Einführung der COVID-19-Kurzarbeit geltenden Regelungen. Im Folgenden werden die wesentlichen Grundzüge der ab Oktober 2023 maßgebenden Rahmenbedingungen dargestellt.
Kurzarbeit ab
Mit BGBl I 2023/61, ausgegeben am , wurde § 79 Abs 7 ins AMSG eingefügt. Nach dieser Bestimmung treten § 37b Abs 6 und 7 AMSG mit Ablauf des außer Kraft. Diese (von vornherein auf eine befristete Geltung ausgelegten) Regelungen enthielten auf die COVID-19-Kurzarbeit zugeschnittene Abweichungen vom gesetzlich geprägten Modell der Kurzarbeit. Nach Auslaufen dieser Übergangsbestimmungen wurde die Kurzarbeit nunmehr ab – auf Basis der vor der COVID-19-Kurzarbeit geltenden Vorschriften für Kurzarbeit bzw Kurzarbeit mit Qualifizierung – durch eine die gesetzlichen Rahmenbedingungen präzisierende AMS-Richtlinie neu geregelt.
Die grundsätzlichen Ziele und die Konzeption der Kurzarbeit bleiben dabei aber unverändert. Es handelt sich daher bei der Kurzarbeitsbeihilfe (bzw Qualifizierungsbeihilfe) weiterhin um eine Förderung für Arbeitgebe...