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PV-Info 5, Mai 2013, Seite 26

Arbeitslohn von dritter Seite und Lohnsteuerabzug

Mag. Selma Yildirim ist Mitarbeiterin des Fachbereichs Familienbeihilfe im Finanzamt Innsbruck.

Selma Yildrim

Der VwGH hatte sich in seinem Erkenntnis vom , 2008/13/0106 , neuerlich mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen für Arbeitslohn von dritter Seite eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung und damit eine Lohnnebenkostenpflicht zu DB, DZ (und analog zur Kommunalsteuer) besteht.

Sachverhalt

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer ua fest, dass Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin auch Bauspar- und Versicherungsverträge sowie Schuldverschreibungen von der Beschwerdeführerin nahestehenden Unternehmen vermittelten und von diesen Unternehmen Provisionen erhielten. Das Finanzamt zog daraufhin die Beschwerdeführerin zur Haftung für die auf die in Rede stehenden Provisionen entfallende Lohnsteuer heran und schrieb ihr Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfo nds für Familienbeihilfe samt Zuschlag vor.

Erkenntnis des VwGH

Der VwGH führt dazu aus:

Gemäß § 78 Abs 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten.

Was die durch § 82 EStG normierte Haftung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs 1 EStG betrifft, so erstreckt sich diese nicht auf jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern ohne eine solche Veranlassung von dritter S...

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