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PV-Info 5, Mai 2013, Seite 21

Dienstverhinderung bei Gleitzeit

Hannelore Ortner

Der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers richtet sich im Fall einer Gleitzeitregelung nach der in der Gleitzeitvereinbarung festgelegten fiktiven Normalarbeitszeit.

Allgemein

Gemäß § 1154b Abs 5 ABGB behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf sein Entgelt , wenn er durch „andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird“.

Der Arbeitnehmer ist zwar verpflichtet, die seine Person betreffenden Gründe (zB Arztbesuche) so zu gestalten, dass sie tunlichst nicht in die Arbeitszeit fallen bzw den Arbeitsablauf möglichst wenig stören. Dennoch ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen einer Dienstverhinderung auch im Fall einer Gleitzeitregelung denkbar.

Gleitzeit bzw Gleitzeitvereinbarung

Gleitzeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Der Arbeitnehmer ist hierbei lediglich berechtigt, die Arbeitszeit entsprechend zu verteilen, nicht aber diese einseitig auszuweiten.

Die Gleitzeit muss durch Betriebsvereinbarung , in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftlich...

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