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PV-Info 5, Mai 2013, Seite 19

Fälligkeit des Urlaubszuschusses

Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 11. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Thomas Rauch

Bei Einstellungen kurz vor einem kollektivvertraglichen Fälligkeitstermin des Urlaubszuschusses (im Sommer) und einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses bald nach der Auszahlung des Urlaubszuschusses können die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers zur Abdeckung der Rückverrechnung des Urlaubszuschusses nicht ausreichen.

Fälligkeit von Sonderzahlungen

Die Fälligkeit der Sonderzahlungen regelt der jeweilige Kollektivvertrag. In etlichen Kollektivverträgen ist vorgesehen, dass der Urlaubszuschuss bei Antritt eines Urlaubs (spätestens am 31. 12.) fällig wird (zB § 11 Abs 3 des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting). Da neu eingetretene Arbeitnehmer üblicherweise erst nach einigen Monaten einen Urlaub antreten (bzw bei mehreren Urlaubsteilen die Fälligkeit bei Antritt des längeren Urlaubsteils vorgesehen ist), tritt die Fälligkeit des Urlaubszuschusses erst mit 31. 12. oder dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis schon seit längerer Zeit andauert und für die Rückverrechnung eines allfälligen Überhang s an Urlaubszuschuss insb eine aliquote Weihnachtsremuneration zur Verfügung steht, die aufgrund der Dauer des Arbei...

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