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Auflösungsabgabe bei einvernehmlicher Verkürzung der Kündigungsfrist
Gemäß § 2b AMPFG hat der Dienstgeber ab 2013 zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses eine Abgabe (Auflösungsabgabe) in Höhe von € 113,– (Betrag für das Jahr 2013) zu entrichten. Diese Abgabe ist (grundsätzlich) auch bei Beendigung durch einvernehmliche Auflösung, nicht hingegen bei Dienstnehmerkündigung zu entrichten. Diese Unterscheidung erfordert eine genaue Abgrenzung zwischen diesen beiden Beendigungsarten. Genau dies kann aber problematisch sein.
Problemstellung
In der Praxis kommt es bisweilen vor, dass der Dienstnehmer das Dienstverhältnis durch Kündigung beendet, den Dienstgeber (gleichzeitig oder danach) aber um Verkürzung eines Teils der Kündigungsfrist (also Verzicht auf die vollständige Einhaltung der normierten Kündigungsfrist) bittet. Stimmt der Dienstgeber zu, so stellt sich die Frage, ob dadurch eine Änderung der Beendigungsart in eine einvernehmliche Auflösung herbeigeführt wird. Das ist nicht nur (aber auch) für die Frage, ob eine Auflösungsabgabe zu entrichten ist, relevant, sondern zieht auch unterschiedliche Rechtsfolgen für den Anspruch auf Abfertigung (alt) bzw (falls der Dienstnehmer nach der Beendigung d...