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PV-Info 5, Mai 2013, Seite 12

Bildungsteilzeit und Änderungen bei der Bildungskarenz

Andreas Gerhartl

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG) 2013, BGBl I 2013/67, ausgegeben am , wird ua die Bildungsteilzeit geschaffen und die Bildungskarenz novelliert. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Neuregelung.

Mit dem Bildungsteilzeitgeld wurde eine neue Leistungsart ins AlVG eingeführt. Wie bei der Bildungskarenz ist dafür der Abschluss einer Bildungsteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich, deren Grundlagen in § 11a AVRAG geregelt wurden. Gleichzeitig wurden aber auch Änderungen bei der Bildungskarenz und dem Weiterbildungsgeld vorgenommen. Schließlich hat der Gesetzgeber Bestimmungen für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit bzw zum Zusammenspiel von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld geschaffen.

1. Bildungsteilzeit

Unter einer Bildungsteilzeit wird gem äß § 11a Abs 1 AVRAG eine schriftliche Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit

  • im Umfang von mindestens einem Viertel und höchstens der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit,

  • auf eine Normalarbeitszeit von mindestens zehn Wochenstunden,

  • für die Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren

verstanden. Innerhalb dieser Bandbreiten ist mE während der Laufzeit der B...

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