Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 3, März 2014, Seite 89

Gesundheitsgefährdung von Betriebsratsmitgliedern durch den OGH?!

Allgemeines Handyverbot für am Hochofen beschäftigte Betriebsratsmitglieder unzulässig – oder: Bricht Betriebsverfassungsrecht das Arbeitnehmerschutzrecht?

Michael Friedrich

Mit Urteil vom , 8 ObA 58/13g, hat der OGH entschieden, „dass die Nutzung privater mobiler Telefone aktiver, nicht freigestellter Arbeiterbetriebsräte in Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit keine Privatnutzung darstellt und daher auch ... während der Arbeitszeit zulässig war und auch in Zukunft zulässig ist.“ Erscheint diese Aussage auf den ersten Blick kaum zu beanstanden, so ist sie bei genauerer Betrachtung sehr wohl einer Besprechung wert, handelte es sich doch bei den nicht freigestellten Betriebsräten um Arbeiter in einem metallverarbeitenden Unternehmen mit Gießerei, in welchem für den Produktionsbereich neben dem vom Arbeitsinspektorat ausdrücklich begrüßten Handyverbot auch weitere besondere Arbeitsschutzregelungen (Gehörschutz, Heißeinsatzhandschuhe) bestanden, aufgrund derer die Benutzung eines Telefons faktisch auch kaum möglich war.

1. Ausgangssachverhalt

Im Betrieb der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie mit Gießereibereich, besteht der Arbeiter-Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, von denen zwei permanent freigestellt sind. Die nicht freigestellten Arbeiter-Betriebsräte arbeiten teilweise auch im Gießereibereich. Dem Arbeiter-Betriebsrat steht ein Büro samt Fe...

Daten werden geladen...