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Verantwortlichkeiten und Vertretungsmöglichkeit im AuslBG-Verfahren
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verstößen gegen das AuslBG wirft insbesondere bei juristischen Personen als Arbeitgebern eine Reihe von Fragen und Problemen auf, zB wo die Tat begangen wurde und wer dafür haftet. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die damit verbundenen Themenblöcke unter Zugrundelegung aktueller VwGH-Judikatur.
Ort der Tatbegehung
Im Fall von Übertretungen des § 28 AuslBG spielt die Frage, an welchem Ort der Verstoß begangen wurde, für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde eine Rolle. Im Zweifel ist dabei der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort (zB ); nur dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als Tatbegehungsort anzusehen ist ( ).
Verantwortliche Personen
Anknüpfungspunkt für eine Verurteilung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist zwar in erster Linie der Arbeitgeber . Treten aber juristische Personen als Arbeitgeber auf, sind deren zur Vertretung nach außen berufene Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. I...