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PV-Info 2, Februar 2012, Seite 25

Kündigung oder einvernehmliche Auflösung?

Dr. Andreas Gerhartl

In der Praxis kommt es vor, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, aber über den Kündigungstermin hinaus weiterarbeitet (zB um einen Nachfolger einzuschulen), sodass das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. Dies wirft die Frage auf, ob es in einem solchen Fall bei einer Beendigung durch Arbeitnehmerkündigung bleibt oder die Beendigungsart dadurch in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt wird. Eine OGH-Entscheidung gibt darüber Aufschluss ().

Sachverhalt

Die als Kindergärtnerin tätige Arbeitnehmerin kündigte am unter Einhaltung der (gesetzlichen) Kündigungsfrist, weil sie (irrtümlich) der Meinung war, auch bei Kündigung einen Anspruch auf Abfertigung zu haben. Dem Kündigungsschreiben war folgender Satz beigefügt: „Gerne bleibe ich, wenn dies von euch gewünscht wird, in einem offenen Arbeitsverhältnis bis Ende dieses Kindergartenjahres.“ In weiterer Folge wurde der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist fünf Monate beträgt und das Arbeitsverhältnis daher mit endet.

S. 26Mit Schreiben vom hielt der Arbeitgeber fest, dass er die Zusage der Arbeitnehmerin, das Arbeitsverhältnis über...

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