Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beitragszuschlag zur Sozialversicherung nach Betretung bei Erbringung der Arbeitsleistung
§ 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG enthalten Vorschriften über die Höhe der Beitragszuschläge zur Sozialversicherung, wenn ein Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet und unmittelbar bei der Erbringung der Arbeitsleistung betreten wird. Zur Auslegung dieser nach einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz differenzierenden Bestimmungen hat nun der VwGH Stellung bezogen ().
Sachverhalt
Dem Dienstgeber wurde wegen (erstmaliger) verspäteter Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung, nämlich erst nach Betretung durch die KIAB, ein Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 1.300,– vorgeschrieben (€ 500,– für die gesonderte Bearbeitung, € 800,– für den Prüfeinsatz). Infolge eines dagegen erhobenen Einspruchs wurde dieser Beitragszuschlag auf € 600,– reduziert, bestehend aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 200,– und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 400,–.
S. 23Der Dienstgeber machte vor dem VwGH geltend, dass der Meldeverstoß nicht auf eine mangelhafte Organisation in seinem Unternehmen zurückzuführen sei. Der Arbeitseinsatz des (erst nach der Betretung) verspätet gemeldeten Dienstnehmers sei...