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PV-Info 2, Februar 2012, Seite 20

Neue Rechtsprechung zur Kündigungsfrist von Angestellten, die bestimmte Mindestarbeitszeit nicht überschreiten

Dr. Thomas Rauch

Die Kündigungsfristen der Angestellten sind in § 20 AngG geregelt. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen, die insbesondere für die Kündigung des Arbeitgebers relativ lange sind (mindestens sechs Wochen zum nächsten Quartal oder zum 15. oder Monatsletzten, wenn dies vereinbart wurde), sind auf Teilzeitangestellte, deren monatliche Arbeitszeit ein bestimmtes Mindestausmaß nicht übersteigt, nicht anzuwenden. Dies gilt dann, wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Angestellten, bezogen auf den Monat, weniger als ein Fünftel des 4,3-Fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt.

Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 10. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

S. 21Strittige Fragen

Zur Frage, wie bei Fehlen einer nachvollziehbaren Vereinbarung zur Arbeitszeit vorzugehen ist, wie mit Rumpfmonaten umgegangen werden soll, ob nur...

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