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Beschäftigungsmeldung nach dem AuslBG
Mit BGBl I 2011/25 wurde die Verpflichtung zur Meldung der Arbeitsaufnahme von Ausländern (neuerlich) im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verankert. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den Inhalt der Meldepflicht und die mit ihrer Verletzung verbundenen Konsequenzen.
Meldepflicht
Gemäß § 26 Abs 5 AuslBG muss ein Arbeitgeber der (nach seinem Betriebssitz) zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Ausländern melden, die dem AuslBG unterliegen und über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügen.
Linktipp
Das Formular steht unter http://www.ams.at/14077_6789.html zum Download zur Verfügung.
Der Meldepflicht unterliegen somit
alle mit Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein oder Entsendebewilligung oder aufgrund einer Anzeigebestätigung gem §§ 3 Abs 5 und 18 Abs 3 AuslBG (Ferialpraktikanten bzw Betriebsendungen im Rahmen von Schulungsprogrammen) oder einer Freizügigkeitsbestätigung gem § 32a Abs 4 AuslBG (bulgarische oder rumänische Staatsangehörige bzw deren Angehörige) beschäftigten Ausländer und
S. 20Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blauen Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Nicht gemeldet zu werden brauchen hingegen
Inhaber eines (im Inland erteilten) Aufenthaltstite...