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PV-Info 2, Februar 2012, Seite 18

Vorsicht bei Aufbewahrungsfristen!

Hannelore Ortner

Aufbewahrungsfristen sollen sicherstellen, dass die für die Beurteilung abgabenrechtlicher Pflichten und arbeitsrechtlicher Ansprüche erforderlichen Unterlagen zumindest so lange zur Verfügung stehen, wie die zugrunde liegenden Rechte und Pflichten noch nicht verjährt sind. Insofern besteht eine enge Verknüpfung zwischen Aufbewahrungsfristen und Verjährungsfristen.

Aufbewahrungsfristen im Abgabenrecht

Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazu gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren. Demnach endet die Frist für die Aufbewahrung der Unterlagen des Jahres 2004 grundsätzlich am . Darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren , als sie für anhängige Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind (§ 132 Abs 1 BAO).

Die Verjährungsfrist bezüglich der Berechnung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrags zum FLAF und des Zuschlags zum DB beträgt fünf Jahre , bei hinterzogenen Abgaben beträgt sie zehn Jahre (§ 207 Abs 2 BAO). Da der Arbeitgeber für den Fall des Vorwurfs der Abgabenhinterziehung Vorsorge treffen sollte, wird er schon aus diesem Grund alle Unterlagen zehn Jahre aufbewahren . Geschieht dies nicht, ist die Abgabenschuld der drei Differenzjahre zu schätzen.

Nach der Rechtsprechung gilt auch für ...

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