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Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen
Der UFS bestätigt in seiner Berufungsentscheidung vom , RV/0235-W/10, die Judikaturlinie, wonach bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze der nächstgelegene Wohnsitz maßgeblich für den Anspruch auf das Pendlerpauschale ist, auch wenn dieser Wohnsitz nicht der Familienwohnsitz ist.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer ist ungarischer Staatsbürger und seit mehr als zehn Jahren in Österreich in einem Dienstverhältnis bei einem Arbeitgeber in Wien tätig. Wie dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist, hat der Arbeitnehmer seit 1999 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Wien. Seit April 2007 besitzt er eine in Wien gelegene Eigentumswohnung. Die Ehefrau und die zwei Kinder sind in Wien nicht gemeldet und haben ihren Wohnsitz in Ungarn. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung begehrte der Arbeitnehmer die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales für die Strecke zwischen der (Familien-)Wohnung in Ungarn und seinem Arbeitsort in Wien . Diese Strecke lege er an mindestens drei Tagen pro Woche zurück.
Entscheidung des UFS
Der UFS führte dazu aus, dass für die Beurteilung des Zustehens eines Pendlerpauschales bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze nach der Rechtsprechung des VwGH stets die Entfernung zum nächstgeleg...