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Angabe des Mindestentgelts in Ausschreibungen: praktische Erfahrungen und Auslegungsfragen
Verstöße gegen die Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelts in Ausschreibungen sind seit Jänner 2012 zu sanktionieren. Die wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen und die Auslegungsfragen, die aus den bisher gewonnenen praktischen Erfahrungen gesammelt wurden, werden daher kurz zusammengefasst.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 9 Abs 2 und § 23 Abs 2 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, in einer Ausschreibung
das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und
auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
Diese Verpflichtung besteht auch, wenn ein Arbeitsplatz durch einen privaten Arbeitsvermittler (iSd §§ 2 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz) oder das AMS ausgeschrieben wird.
Die Regelung kommt daher nicht zum Tragen, wenn es für den betreffenden Arbeitsplatz kein Mindestentgelt gibt, da kein Kollektivvertrag oder eine Substitutionsform (zB Mindestlohntarif, Satzung) anwendbar ist. Weiters sind Ausschreibungen für
Arbeitsplätze des öffentlichen Dienstes (Bund, Länder, Gemeinden) ausgenommen
(§ 1 Abs 2 Z 2 und 3, § 16 Abs 2 Z 2 und 3 GlBG).
Diese Verpflichtung gilt ...