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Verringerung der AlV-Beiträge im Zusammenhang mit Beendigungsansprüchen
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses drängt sich die Frage auf, wie die einzelnen Entgeltbestandteile in Bezug auf die Abrechnung der AlV-Beiträge bei niedrigem Entgelt, bei den Beitragsnachweisungen und dem Lohnzettel (SV-Teil) zu berücksichtigen sind. Des Weiteren vertreten die Gebietskrankenkassen eine neue Rechtsansicht insofern, als die Sonderzahlungen bzw Sonderzahlungsanteile von den Beendigungsansprüchen zur Gänze dem arbeitsrechtlichen Fälligkeitsmonat (und nicht wie bisher monatlich zeitraumbezogen analog zum laufenden Entgelt) zuzuordnen sind.
Abrechnung – Prüfung hinsichtlich des Entfalls der AlV-Beiträge
Laufender Bezug: Jene Teile einer Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung bzw der Vergleichssumme, die sozialversicherungsrechtlich als laufendes Entgelt zu qualifizieren sind, sind entsprechend der Verlängerung der Pflichtversicherung dem(n) jeweiligen Monat(en) zuzuordnen . Die Beurteilung hinsichtlich einer etwaigen Verminderung oder eines Entfalls des AlV-Beitrags hat im Anschluss daran zeitraumbezogen zu erfolgen.
Dabei müssen die Höchstbeitragsgrundlagen und die Beitragssätze (Prozentsätze) dieser Beitragszeiträume berücksichtigt werden.
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