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Jahressechstel im Zusammenhang mit Prämien und Provisionen – Klarstellung des BMF
Im Anschluss an den Wartungserlass 2011 zu den LStR 2002 vom (siehe PV Info 9/2011, Seite 15 ff) hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) neun Fragen an das Bundesministerium für Finanzen mit der Bitte um Klarstellung gerichtet, die mit Schreiben vom , BMF-010222/0160-VI/7/2011, beantwortet wurden.
Ausgangslage
§ 67 Abs 1 EStG sieht für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Belohnungen), die dem Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn zufließen, nach Abzug eines Freibetrags von € 620,– die Versteuerung zu einem festen Steuersatz von 6 % vor. Die Besteuerung unterbleibt, sofern das Jahressechstel nach § 67 Abs 2 EStG € 2.100,– nicht übersteigt. Diese begünstigte Besteuerung ist allerdings mit einem Sechstel der laufenden Bezüge (sogenanntes Jahressechstel) begrenzt; der darüber hinausgehende Bezugsteil unterliegt der laufenden Tariflohnsteuer – und das ist der Knackpunkt: Dieses Jahressechstel ist mit den in der Regel kollektivvertraglich zustehenden Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) bereits grundsätzlich ausgeschöpft, sodass bei „...