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Arbeitslosigkeit bei geringfügiger selbständiger Tätigkeit
Das Ausüben einer bloß geringfügigen Tätigkeit schließt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht aus. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Tätigkeit nicht (aus einem anderem Grund als wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze) zum Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führt
( ).
Das Ausüben einer bloß geringfügigen Tätigkeit schließt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht aus. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Tätigkeit nicht (aus einem anderem Grund als wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze) zum Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führt
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Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beantragte nach Beendigung eines Dienstverhältnisses Arbeitslosengeld . Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie aufgrund der mit der Innehabung einer aufrechten Gewerbeberechtigung verbundenen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (weiterhin) der Pflichtversicherung in der S. 23Pensionsversicherung unterliege, sodass Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei. Gegen den ablehnenden Bescheid wurde mit der Begründung, dass die Ausnahmebestimmungen des § 12 Abs 6 lit a und c anzuwenden sei, da die Beschwerdeführerin aus der Gewerbeberechtigung kein nennenswertes, die Geringfügigkeitsgrenze auch nur annähernd erreichendes Einkommen erziele, Beschwerde an den VwGH erhoben.