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PV-Info 6, Juni 2012, Seite 23

Pendlerpauschale und (Un-)Zumutbarkeit: A Neverending Story?

Mag. Martin Kuprian

Der Unabhängige Finanzsenat hatte sich neuerlich – wie in der jüngeren Vergangenheit vermehrt –mit den Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales auseinanderzusetzen ().

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin musste überwiegend im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung und ihrer etwas über 25 km davon entfernten Arbeitsstätte zurücklegen. Dienstbeginn war jeweils um 7:00 Uhr, Dienstende entweder um 11:00 Uhr oder um 15:00 Uhr.

Bei Verwendung eines PKW betrug die Fahrtdauer auf der schnellsten Fahrstrecke (laut Routenplaner rund 33 km) rund 22 Minuten für den gesamten (teilweise über die Autobahn führenden) Arbeitsweg. Bei Alternativrouten betrug die Fahrtzeit 26 Minuten bzw knapp 30 Minuten.

Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Kombination mit einem Individualverkehrsmittel bzw einer Fußstrecke für die Strecke zum/vom Bahnhof/Arbeitsort errechnete der Referent des UFS den Zeitaufwand für die Zurücklegung der Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung inklusive Wartezeiten mit knapp über drei Stunden .

Großes Pendlerpauschale

Das Gesetz verlangt für die Zuerkennung des „großen“ Pendlerpauschales, dass „im L...

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